Das ist einerseits ein finanzielles, andererseits aber auch ein juristisches Problem: Wenn wir das Naturbad als öffentliches Bad betreiben, d.h. allen Bürgerinnen und Bürgern Einlass gegen Entgelt gewähren, müssen wir auch für eine ausreichende Badeaufsicht sorgen. Von 6 bis 20 Uhr wären das 14 Stunden am Tag. Das können wir nicht bezahlen. Wird in einem öffentlichen Bad jedoch keine Badeaufsicht gestellt, macht sich der Betreiber einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldig.
Obwohl die Rechtsprechung möglicherweise noch keine völlig einheitliche Linie gefunden hat, gehen die Gerichte nach unserer Kenntnis i.a. davon aus, dass es sich bei einem Schwimmbad, in dem nur Mitglieder des Betreibervereins zugelassen sind, um ein Privatbad handelt. Dann baden die Benutzer auf eigene Gefahr (s. Benutzerordnung) und es genügt eine gut sichtbare Anzeige (rote Fahne), dass keine Badeaufsicht anwesend ist. Zum Vergleich: wer einen privaten Swimmingpool in seinem eigenen Garten hat, muss ja auch keine Badeaufsicht engagieren, wenn er und seine Familie schwimmen gehen.
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